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(1) Auf die Gebührenpflicht in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen hat die Gemeinde auf geeignete Art hinzuweisen. Ein Hinweis nach § 52 lit. a Z 13d letzter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt jedenfalls als geeignet.
(2) Wenn die Gebührenpflicht nur zu bestimmten Zeiten besteht, sind diese ersichtlich zu machen.
(3) Die Gebührenpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Anbringens der Hinweise (Abs. 1) ein. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(4) Verkehrsflächen gemäß § 2 Abs. 4 sind jeweils am Beginn und am Ende durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Anfang bzw. – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(1) Auf die Gebührenpflicht in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen hat die Gemeinde auf geeignete Art hinzuweisen. Ein Hinweis nach § 52 lit. a Z 13d letzter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt jedenfalls als geeignet.
(2) Wenn die Gebührenpflicht nur zu bestimmten Zeiten besteht, sind diese ersichtlich zu machen.
(3) Die Gebührenpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Anbringens der Hinweise (Abs. 1) ein. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(4) Verkehrsflächen gemäß § 2 Abs. 4 sind jeweils am Beginn und am Ende durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Anfang bzw. – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.