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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 400 kW bis einschließlich 10 MW eingesetzter Braunkohle oder Braunkohlebriketts beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei)HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen laut Aufzählung.
(3) Zur Ermittlung des heizwertspezifischen Gehalts an verbrennlichem Schwefel (Sv, H) können
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(4) Die Berechnung erfolgt nach folgenden Formeln:
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(2) Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 400 kW bis einschließlich 10 MW eingesetzter Braunkohle oder Braunkohlebriketts beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei)HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen laut Aufzählung.
(3) Zur Ermittlung des heizwertspezifischen Gehalts an verbrennlichem Schwefel (Sv, H) können
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