§ 4 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) In Feuerungsanlagen für Steinkohle, Steinkohlenbriketts oder Koks mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW dürfen, soweit die Abs§ 4 . 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur Steinkohle, Steinkohlebriketts oder Koks mit einem folgende Grenzwerte nicht überschreitenden Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) verfeuert werden:

1.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 400 kW: 0,30 g/MJ,

2.

bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW bis einschließlich 10 MW: 0,20 g/MJ.

Die Werte sind bezogen auf den Heizwert des wasserfreien Brennstoffs. Der in der Aufzählung festgelegte Grenzwert wird ausgedrückt in Gramm Schwefel pro MJ Wärmeinhalt des Brennstoffs als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert.

(2) Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 400 kW bis einschließlich 10 MW eingesetzter Braunkohle oder Braunkohlebriketts beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei)HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen laut Aufzählung.

(3) Zur Ermittlung des heizwertspezifischen Gehalts an verbrennlichem Schwefel (Sv, H) können

1.

der Gesamtschwefelgehalt (Sg) im Brennstoff nach dem Verbrennungsverfahren oder nach dem Aufschlussverfahren entsprechend DIN 51724-1,

2.

der Aschegehalt (A) nach DIN 51719,

3.

der Schwefelgehalt der nach DIN 51719 veraschten Brennstoffprobe (Sa) gleichfalls nach DIN 51724-1 und

4.

der Wassergehalt für die Berechnung des Bezugszustands der wasserfreien Probe nach DIN 51718

bestimmt werden.

Der Heizwert (Hu) der Brennstoffprobe kann ferner nach DIN 51900-1 in Verbindung mit DIN 51900-2 oder DIN 51900-3 bestimmt werden.

(4) Die Berechnung erfolgt nach folgenden Formeln:

1.

Sv = Sg -

Sa . A

100

[Gewichtsprozent im wasserfreien Zustand]

2.

Sv, H

Sy . 10

Hu

[g/MJ im wasserfreien Zustand]

wobei

Sv, H

…..

den heizwertspezifischen Gehalt an verbrennlichem Schwefel in der Brennstoffprobe in Gewichtsprozenten im wasserfreien Zustand,

Sv

…..

den Gehalt an verbrennlichem Schwefel in der Brennstoffprobe in Gewichtsprozent wf,

Sg

…..

den Gehalt an Gesamtschwefel in der Brennstoffprobe in Gewichtsprozent wf,

Sa

…..

den Gehalt an Ascheschwefel in Gewichtsprozent auf die Asche bezogen,

Hu

…..

den Heizwert der Brennstoffprobe, umgerechnet auf den wasserfreien Zustand in MJ/kg i. wf und

A

…..

den Aschegehalt der Brennstoffprobe in Gewichtsprozent wf

darstellen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) In Feuerungsanlagen für Steinkohle, Steinkohlenbriketts oder Koks mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 10 MW dürfen, soweit die Abs§ 4 . 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur Steinkohle, Steinkohlebriketts oder Koks mit einem folgende Grenzwerte nicht überschreitenden Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) verfeuert werden:

1.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 400 kW: 0,30 g/MJ,

2.

bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 400 kW bis einschließlich 10 MW: 0,20 g/MJ.

Die Werte sind bezogen auf den Heizwert des wasserfreien Brennstoffs. Der in der Aufzählung festgelegte Grenzwert wird ausgedrückt in Gramm Schwefel pro MJ Wärmeinhalt des Brennstoffs als heizwertspezifischer Schwefelgehalt, bezogen auf den unteren Heizwert.

(2) Der höchstzulässige Schwefelgehalt (verbrennlicher Schwefel) von in Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 400 kW bis einschließlich 10 MW eingesetzter Braunkohle oder Braunkohlebriketts beträgt 0,30 g/MJ (Heizwert, wasserfrei)HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Schwefelreichere Brennstoffe dürfen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO2-Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist als bei Verwendung von Brennstoffen laut Aufzählung.

(3) Zur Ermittlung des heizwertspezifischen Gehalts an verbrennlichem Schwefel (Sv, H) können

1.

der Gesamtschwefelgehalt (Sg) im Brennstoff nach dem Verbrennungsverfahren oder nach dem Aufschlussverfahren entsprechend DIN 51724-1,

2.

der Aschegehalt (A) nach DIN 51719,

3.

der Schwefelgehalt der nach DIN 51719 veraschten Brennstoffprobe (Sa) gleichfalls nach DIN 51724-1 und

4.

der Wassergehalt für die Berechnung des Bezugszustands der wasserfreien Probe nach DIN 51718

bestimmt werden.

Der Heizwert (Hu) der Brennstoffprobe kann ferner nach DIN 51900-1 in Verbindung mit DIN 51900-2 oder DIN 51900-3 bestimmt werden.

(4) Die Berechnung erfolgt nach folgenden Formeln:

1.

Sv = Sg -

Sa . A

100

[Gewichtsprozent im wasserfreien Zustand]

2.

Sv, H

Sy . 10

Hu

[g/MJ im wasserfreien Zustand]

wobei

Sv, H

…..

den heizwertspezifischen Gehalt an verbrennlichem Schwefel in der Brennstoffprobe in Gewichtsprozenten im wasserfreien Zustand,

Sv

…..

den Gehalt an verbrennlichem Schwefel in der Brennstoffprobe in Gewichtsprozent wf,

Sg

…..

den Gehalt an Gesamtschwefel in der Brennstoffprobe in Gewichtsprozent wf,

Sa

…..

den Gehalt an Ascheschwefel in Gewichtsprozent auf die Asche bezogen,

Hu

…..

den Heizwert der Brennstoffprobe, umgerechnet auf den wasserfreien Zustand in MJ/kg i. wf und

A

…..

den Aschegehalt der Brennstoffprobe in Gewichtsprozent wf

darstellen.

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