§ 6 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Es dürfen nur Heizöle entsprechend der ÖNORM C 1108, der ÖNORM C 1109 und der ÖNORM EN 14213 verfeuert werden; das Zusetzen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II ist nicht zulässig§ 6 . Der Schwefelgehalt des Heizöles darf folgende Gewichtsprozente nicht übersteigen:

-

Heizöl extra leicht-schwefelarm

0,005%

-

Heizöl extra leicht

0,1 %

-

Heizöl leicht

0,2 %

-

Heizöl mittel

0,6 %

-

Heizöl schwer

1,0 %

-

Fettsäure-Methylester

0,001%

(2) In Ölfeuerungsanlagen, ausgenommen Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe, dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Heizöl

extra leicht-schwefelarm,

extra leicht

> 0,07-5

extra leicht-schwefelarm,
extra leicht oder leicht

> 5-10

extra leicht-schwefelarm,
extra leicht, leicht oder mittel

> 10

alle Heizöle

Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO2- Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist, als die für die jeweilige Leistungsstufe höchstzulässige SO2-Emissionskonzentration.

HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Es dürfen nur Heizöle entsprechend der ÖNORM C 1108, der ÖNORM C 1109 und der ÖNORM EN 14213 verfeuert werden; das Zusetzen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II ist nicht zulässig§ 6 . Der Schwefelgehalt des Heizöles darf folgende Gewichtsprozente nicht übersteigen:

-

Heizöl extra leicht-schwefelarm

0,005%

-

Heizöl extra leicht

0,1 %

-

Heizöl leicht

0,2 %

-

Heizöl mittel

0,6 %

-

Heizöl schwer

1,0 %

-

Fettsäure-Methylester

0,001%

(2) In Ölfeuerungsanlagen, ausgenommen Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe, dürfen entsprechend der für die jeweilige Feuerungsanlage vorgesehenen höchsten Brennstoffwärmeleistung nur nachstehende Heizöle verfeuert werden:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Heizöl

extra leicht-schwefelarm,

extra leicht

> 0,07-5

extra leicht-schwefelarm,
extra leicht oder leicht

> 5-10

extra leicht-schwefelarm,
extra leicht, leicht oder mittel

> 10

alle Heizöle

Schwefelreichere Heizöle dürfen innerhalb der einzelnen Leistungsstufen verfeuert werden, wenn durch geeignete andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass die SO2- Emissionskonzentration der Feuerungsanlage dadurch nicht höher ist, als die für die jeweilige Leistungsstufe höchstzulässige SO2-Emissionskonzentration.

HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

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