§ 7 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen§ 7 .

(2) Werden mehrere Feuerungsanlagen, die bestimmungsgemäß gleichzeitig betrieben werden können, in einem Raum aufgestellt, sind deren Brennstoffwärmeleistungen für die Anwendung der Bestimmungen für Heizräume zusammen zu zählen HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(3) In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sind Feuerstätten von zentralen Heizungsanlagen, die mehr als eine Wohneinheit versorgen, jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.

(4) Jedenfalls unzulässig ist die Aufstellung von Feuerungsanlagen auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen, Notausgängen und dgl.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen§ 7 .

(2) Werden mehrere Feuerungsanlagen, die bestimmungsgemäß gleichzeitig betrieben werden können, in einem Raum aufgestellt, sind deren Brennstoffwärmeleistungen für die Anwendung der Bestimmungen für Heizräume zusammen zu zählen HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(3) In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sind Feuerstätten von zentralen Heizungsanlagen, die mehr als eine Wohneinheit versorgen, jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.

(4) Jedenfalls unzulässig ist die Aufstellung von Feuerungsanlagen auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen, Notausgängen und dgl.

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