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(2) Die Lüftung von Schleusenräumen muss einen freien Querschnitt von mindestens 200 cm² aufweisen§ 9 Oö. Die Lüftungseinrichtungen müssen ständig mit dem Freien verbunden seinHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall nicht durch Verqualmung oder Flammen unbenutzbar werden. Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist. Diese Öffnungen sind beim Austritt ins Freie durch nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen zu sichern. Lüftungskanäle und Lüftungsschächte und deren Aufhängungen sind außerhalb der zu lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie jedenfalls brandhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen.
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(2) Die Lüftung von Schleusenräumen muss einen freien Querschnitt von mindestens 200 cm² aufweisen§ 9 Oö. Die Lüftungseinrichtungen müssen ständig mit dem Freien verbunden seinHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall nicht durch Verqualmung oder Flammen unbenutzbar werden. Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist. Diese Öffnungen sind beim Austritt ins Freie durch nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen zu sichern. Lüftungskanäle und Lüftungsschächte und deren Aufhängungen sind außerhalb der zu lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie jedenfalls brandhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen.