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Legende:
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(2) Aufstellungsräume müssen so groß sein, dass die Feuerungsanlagen ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können§ 10 Oö. An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder Wartung zugänglich sein müssen, sind die vom Hersteller oder der Herstellerin der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf, mindestens aber 60 cm, einzuhaltenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
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(2) Aufstellungsräume müssen so groß sein, dass die Feuerungsanlagen ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können§ 10 Oö. An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder Wartung zugänglich sein müssen, sind die vom Hersteller oder der Herstellerin der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf, mindestens aber 60 cm, einzuhaltenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.