§ 10 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Aufstellungsräume müssen mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:

1.

Umfassungsbauteile müssen bei Kleinhausbauten mindestens brandhemmend, in sonstigen Gebäuden mit nicht mehr als drei Geschoßen mindestens hochbrandhemmend und bei anderen Gebäuden mindestens brandbeständig sein.

2.

Eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr muss gewährleistet sein.

(2) Aufstellungsräume müssen so groß sein, dass die Feuerungsanlagen ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können§ 10 . An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder Wartung zugänglich sein müssen, sind die vom Hersteller oder der Herstellerin der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf, mindestens aber 60 cm, einzuhaltenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Aufstellungsräume müssen mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:

1.

Umfassungsbauteile müssen bei Kleinhausbauten mindestens brandhemmend, in sonstigen Gebäuden mit nicht mehr als drei Geschoßen mindestens hochbrandhemmend und bei anderen Gebäuden mindestens brandbeständig sein.

2.

Eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr muss gewährleistet sein.

(2) Aufstellungsräume müssen so groß sein, dass die Feuerungsanlagen ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können§ 10 . An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder Wartung zugänglich sein müssen, sind die vom Hersteller oder der Herstellerin der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für Bedienungs- und Wartungsbedarf, mindestens aber 60 cm, einzuhaltenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten