§ 11 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Feuerstätten und deren Verbindungsstücke müssen zu brennbaren Stoffen, ausgenommen festen Brennstoffen, folgende Mindestabstände aufweisen:

1.

Feuerstätten und Verbindungsstücke

Mindestabstände zu brennbaren
Stoffen in cm

Ungeschützt

Brandhemmend verkleidet mit nicht brennbaren Baustoffen

aus Metall

40

20

Gemauerte Öfen, Herde, Poterien und dgl.

20

15

Diese Abstände dürfen nur auf Grund eines Prüfberichts einer akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstelle unterschritten werden.

2.

Ofenbänke und dgl. aus brennbaren Materialien in geringeren Abständen sind nach den Anweisungen des Herstellers oder der Herstellerin der Feuerungsanlage so anzubringen, dass diese nicht entzündet werden können.

(2) Die Abstände von Lagerungen fester und flüssiger Brennstoffe zu Feuerstätten sind so zu wählen, dass die Brennstoffe nicht gefahrbringend erwärmt werden.

(3) Feuerungsanlagen mit elektrischen Steuer- oder Regeleinrichtungen sind mit geeigneten Schaltern auszurüsten, um die Feuerungsanlage im Gebrechensfall in den sicheren Zustand überführen zu können.

(4) Feuerungsanlagen, die in Heizräumen aufgestellt sind, müssen mit einem NOT-AUS-Schalter ausgestattet werden, der nicht auf die Raumbeleuchtung wirken darf§ 11 . Dieser ist unmittelbar außerhalb der Zugangstür zu situieren und deutlich sichtbar zu kennzeichnenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Bei ausschließlich vom Freien zugänglichen Heizräumen können sich diese Schalter auch innerhalb der Heizräume, unmittelbar bei den Zugangstüren, befinden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Feuerstätten und deren Verbindungsstücke müssen zu brennbaren Stoffen, ausgenommen festen Brennstoffen, folgende Mindestabstände aufweisen:

1.

Feuerstätten und Verbindungsstücke

Mindestabstände zu brennbaren
Stoffen in cm

Ungeschützt

Brandhemmend verkleidet mit nicht brennbaren Baustoffen

aus Metall

40

20

Gemauerte Öfen, Herde, Poterien und dgl.

20

15

Diese Abstände dürfen nur auf Grund eines Prüfberichts einer akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstelle unterschritten werden.

2.

Ofenbänke und dgl. aus brennbaren Materialien in geringeren Abständen sind nach den Anweisungen des Herstellers oder der Herstellerin der Feuerungsanlage so anzubringen, dass diese nicht entzündet werden können.

(2) Die Abstände von Lagerungen fester und flüssiger Brennstoffe zu Feuerstätten sind so zu wählen, dass die Brennstoffe nicht gefahrbringend erwärmt werden.

(3) Feuerungsanlagen mit elektrischen Steuer- oder Regeleinrichtungen sind mit geeigneten Schaltern auszurüsten, um die Feuerungsanlage im Gebrechensfall in den sicheren Zustand überführen zu können.

(4) Feuerungsanlagen, die in Heizräumen aufgestellt sind, müssen mit einem NOT-AUS-Schalter ausgestattet werden, der nicht auf die Raumbeleuchtung wirken darf§ 11 . Dieser ist unmittelbar außerhalb der Zugangstür zu situieren und deutlich sichtbar zu kennzeichnenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Bei ausschließlich vom Freien zugänglichen Heizräumen können sich diese Schalter auch innerhalb der Heizräume, unmittelbar bei den Zugangstüren, befinden.

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