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(2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervormerkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsichtnahme aufzulegen. Bei Einzelöfen kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen.
(3) Während des Einlagerungsvorgangs von Brennstoffen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.
(4) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 § 12 Oö. Feuerpolizeigesetz (OöHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. FPG) vorzusorgen.
(5) Aufstellungs- und Heizräume sind von gefährlichen Staubablagerungen frei zu halten.
(6) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.
(2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervormerkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsichtnahme aufzulegen. Bei Einzelöfen kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen.
(3) Während des Einlagerungsvorgangs von Brennstoffen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.
(4) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 § 12 Oö. Feuerpolizeigesetz (OöHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. FPG) vorzusorgen.
(5) Aufstellungs- und Heizräume sind von gefährlichen Staubablagerungen frei zu halten.
(6) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.