§ 12 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur von verlässlichen, mit der Handhabung und Bedienung der Anlage vertrauten Personen bedient werden. Feuerungsanlagen sind entsprechend der Betriebsanleitung wiederkehrend von der verfügungsberechtigten Person auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen.

(2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervormerkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsichtnahme aufzulegen. Bei Einzelöfen kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen.

(3) Während des Einlagerungsvorgangs von Brennstoffen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.

(4) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 § 12 Oö. Feuerpolizeigesetz (OöHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. FPG) vorzusorgen.

(5) Aufstellungs- und Heizräume sind von gefährlichen Staubablagerungen frei zu halten.

(6) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur von verlässlichen, mit der Handhabung und Bedienung der Anlage vertrauten Personen bedient werden. Feuerungsanlagen sind entsprechend der Betriebsanleitung wiederkehrend von der verfügungsberechtigten Person auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen.

(2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervormerkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsichtnahme aufzulegen. Bei Einzelöfen kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen.

(3) Während des Einlagerungsvorgangs von Brennstoffen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.

(4) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 § 12 Oö. Feuerpolizeigesetz (OöHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. FPG) vorzusorgen.

(5) Aufstellungs- und Heizräume sind von gefährlichen Staubablagerungen frei zu halten.

(6) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.

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