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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für die Aufstellung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Aufstellungsräumen gilt über die Anforderungen des § 10 hinaus Folgendes:
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(3) Wenn feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung zur Feuerungsanlage transportiert werden, sind die dafür erforderlichen Einrichtungen entsprechend dem Entwurf prTRVB H 118 auszuführenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
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(2) Für die Aufstellung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Aufstellungsräumen gilt über die Anforderungen des § 10 hinaus Folgendes:
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(3) Wenn feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung zur Feuerungsanlage transportiert werden, sind die dafür erforderlichen Einrichtungen entsprechend dem Entwurf prTRVB H 118 auszuführenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.