§ 16 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Böden in Heizräumen müssen allseits bis zu einer Höhe von 3 cm flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein; Bodeneinläufe sind nicht zulässig§ 16 .

(2) Böden in Aufstellungsräumen müssen nicht brennbar, flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein, sofern die Feuerstätte nicht in einer geeigneten Auffangtasse aufgestellt wird HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Böden in Heizräumen müssen allseits bis zu einer Höhe von 3 cm flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein; Bodeneinläufe sind nicht zulässig§ 16 .

(2) Böden in Aufstellungsräumen müssen nicht brennbar, flüssigkeitsdicht und ölbeständig ausgeführt sein, sofern die Feuerstätte nicht in einer geeigneten Auffangtasse aufgestellt wird HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten