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(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1. März 2014 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 14 (Entfall des § 6 Abs. 2) am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) Abweichend von Art. I Z 8 sind für das Jahr 2014 folgende von § 3 Abs. 2 lit. d abweichenden MindestbeträgeVerzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Mindestbetriebsstunden anzuwenden:
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(4) Motorfahrzeuge gemäß Art I Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 5), die am 1. März 2014 mit keinem Betriebsstundenzähler gemäß Art I Z 8 (betreffend § 3 Abs. 3 zweiter Satz) ausgestattet sind, sind bis 31. Mai 2014 mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten. Diesfalls können die Betriebsstunden, bis zur Ausstattung des Motorfahrzeugs mit einem Betriebsstundenzähler, längstens jedoch bis 31. Mai 2014, mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 3 tritt am 1.1.2015 in Kraft, soweit im Abs. 3 nichts Abweichendes bestimmt wird.
(3) Art. 1 Z 3 (betreffend § 3 Abs. 2 lit. c) tritt in den Fällen des § 3 Abs. 2 lit. d Z 3 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 6/2014, hinsichtlich der jährlichen Mindesteinnahmen am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der AbgabenhöhePrivatgewässer gemäß § 6 Abs. 3 § 1 Abs. 1 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzesim Land Kärnten:
Afritzer See
Aichwalder See
Baßgeigensee
Bodensee
Faaker See
Farchtner See
Feldsee (AbsBrennsee)
Forstsee
Freibachstausee
Gösselsdorfer See
Goggausee
Griffner See
Hafnersee
Haidensee
Jeserzer See
Keutschacher See
Kleinersee im Gemeindegebiet Techelsberg
Kleinsee im Gemeindegebiet St. 1Kanzian
Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendorf
Klopeiner See
Kraiger See
Längsee
Magdalener See
Maltschacher See
Millstätter See
Ossiacher See
Pressegger See
Rauschelesee
Sonnegger Seen
St. Leonharder Seen
Turnersee
Turracher See
Weißensee
Wörther See
Artikel II(LGBl Nr 94/2005)(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1. März 2014 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 14 (Entfall des § 6 Abs. 2) am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) Abweichend von Art. I Z 8 sind für das Jahr 2014 folgende von § 3 Abs. 2 lit. d abweichenden MindestbeträgeVerzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Mindestbetriebsstunden anzuwenden:
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(4) Motorfahrzeuge gemäß Art I Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 5), die am 1. März 2014 mit keinem Betriebsstundenzähler gemäß Art I Z 8 (betreffend § 3 Abs. 3 zweiter Satz) ausgestattet sind, sind bis 31. Mai 2014 mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten. Diesfalls können die Betriebsstunden, bis zur Ausstattung des Motorfahrzeugs mit einem Betriebsstundenzähler, längstens jedoch bis 31. Mai 2014, mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 3 tritt am 1.1.2015 in Kraft, soweit im Abs. 3 nichts Abweichendes bestimmt wird.
(3) Art. 1 Z 3 (betreffend § 3 Abs. 2 lit. c) tritt in den Fällen des § 3 Abs. 2 lit. d Z 3 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 6/2014, hinsichtlich der jährlichen Mindesteinnahmen am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Als Zeitpunkt der Neufestsetzung der AbgabenhöhePrivatgewässer gemäß § 6 Abs. 3 § 1 Abs. 1 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 gilt das Inkrafttreten dieses Gesetzesim Land Kärnten:
Afritzer See
Aichwalder See
Baßgeigensee
Bodensee
Faaker See
Farchtner See
Feldsee (AbsBrennsee)
Forstsee
Freibachstausee
Gösselsdorfer See
Goggausee
Griffner See
Hafnersee
Haidensee
Jeserzer See
Keutschacher See
Kleinersee im Gemeindegebiet Techelsberg
Kleinsee im Gemeindegebiet St. 1Kanzian
Kleinsee im Gemeindegebiet Krumpendorf
Klopeiner See
Kraiger See
Längsee
Magdalener See
Maltschacher See
Millstätter See
Ossiacher See
Pressegger See
Rauschelesee
Sonnegger Seen
St. Leonharder Seen
Turnersee
Turracher See
Weißensee
Wörther See
Artikel II(LGBl Nr 94/2005)