§ 20 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Folgende Grenzwerte sind beim Betrieb einzuhalten:

1.

Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht-schwefelarm:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

< 0,05

0,05-1

> 1-2

> 2-50

> 50-300

> 300

Rußzahl

1

1

1

-

-

-

Staub (in mg/m³)

-

-

-

30

30

30

CO (in mg/m³)

100

100

80

80

80

80

NOx (in mg/m³)

-

150

150

150

100

100

SO2 (in mg/m³)

-

-

-

-

350

200

2.

Heizöl leicht:

Brennstoffwär-meleistung (MW)

bis 1

1-2

> 2-3

> 3-10

> 10-30

> 30-50

> 50-300

> 300

Rußzahl

2

2

-

-

-

-

-

-

Staub (in mg/m³)

-

-

50

50

50

35

35

35

CO (in mg/m³)

100

80

80

80

80

80

80

80

NOx (in mg/m³)

450

450

450

400

350

350

100

100

SO2 (in mg/m³)

-

-

-

-

-

-

350

200

3.

Heizöl mittel und schwer:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

5-10

> 10-30

> 30-50

> 50-300

> 300

Staub (in mg/m³)

60

60

50

35

35

CO (in mg/m³)

80

80

80

80

80

NOx (in mg/m³)

450

350

350

100

100

SO2 (in mg/m³)

-

-

-

350

200

4.

Flüssige biogene Brennstoffe:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 3

> 3

Rußzahl

1

-

Staub (in mg/m³)

-

50

CO (in mg/m³)

100

80

NOx (in mg/m³)

450

350

SO2 (in mg/m³)

170

170

5.

Der Abgasverlust darf bei allen flüssigen Brennstoffen 10% nicht übersteigen.

(2) Die Anforderungen an die Ermittlung der Rußzahl von Ölfeuerstätten sind jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen der ÖNORM M 7531 eingehalten werden.

(3) Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit (z§ 20 . BHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. durch Abwärmenutzung) vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Heizöl leicht (bei Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW) und für Heizöl extra leicht um höchstens 150 mg/m³ überschritten werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte des Abs. 1 gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0 °C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbrennungsgas von 3%.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Folgende Grenzwerte sind beim Betrieb einzuhalten:

1.

Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht-schwefelarm:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

< 0,05

0,05-1

> 1-2

> 2-50

> 50-300

> 300

Rußzahl

1

1

1

-

-

-

Staub (in mg/m³)

-

-

-

30

30

30

CO (in mg/m³)

100

100

80

80

80

80

NOx (in mg/m³)

-

150

150

150

100

100

SO2 (in mg/m³)

-

-

-

-

350

200

2.

Heizöl leicht:

Brennstoffwär-meleistung (MW)

bis 1

1-2

> 2-3

> 3-10

> 10-30

> 30-50

> 50-300

> 300

Rußzahl

2

2

-

-

-

-

-

-

Staub (in mg/m³)

-

-

50

50

50

35

35

35

CO (in mg/m³)

100

80

80

80

80

80

80

80

NOx (in mg/m³)

450

450

450

400

350

350

100

100

SO2 (in mg/m³)

-

-

-

-

-

-

350

200

3.

Heizöl mittel und schwer:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

5-10

> 10-30

> 30-50

> 50-300

> 300

Staub (in mg/m³)

60

60

50

35

35

CO (in mg/m³)

80

80

80

80

80

NOx (in mg/m³)

450

350

350

100

100

SO2 (in mg/m³)

-

-

-

350

200

4.

Flüssige biogene Brennstoffe:

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 3

> 3

Rußzahl

1

-

Staub (in mg/m³)

-

50

CO (in mg/m³)

100

80

NOx (in mg/m³)

450

350

SO2 (in mg/m³)

170

170

5.

Der Abgasverlust darf bei allen flüssigen Brennstoffen 10% nicht übersteigen.

(2) Die Anforderungen an die Ermittlung der Rußzahl von Ölfeuerstätten sind jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen der ÖNORM M 7531 eingehalten werden.

(3) Bei Feuerungsanlagen mit Hochtemperaturprozessen und bei Feuerungsanlagen mit (z§ 20 . BHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. durch Abwärmenutzung) vorgewärmter Verbrennungsluft dürfen die im Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Heizöl leicht (bei Feuerungsanlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 10 MW) und für Heizöl extra leicht um höchstens 150 mg/m³ überschritten werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte des Abs. 1 gelten bezogen auf Normzustand (1013 mbar, 0 °C), trockenes Abgas und einen Volumsgehalt von Sauerstoff im Verbrennungsgas von 3%.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten