§ 21 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Abnahmeprüfung gemäß § 22 § 21 Oö. LuftREnTG hat entsprechend den nachstehend angeführten Brennstoffwärmeleistungen die Messung folgender Schadstoffe sowie des Abgasverlustes zu umfassen, sofern in den Tabellen des § 15 oder des § 20 dafür Werte vorgesehen sind:

Schadstoffe/Abgasverlust

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,4

> 0,4

CO

x

x

Rußzahl

x

x

NOx

-

x

SO2

-

x

OGC

-

x

Staub

-

x

Abgasverlust

x

x

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 400 kW ist an Stelle der Messung auch die Vorlage eines Messberichts einer baugleichen Anlage (z. B. aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung) zulässig.

(2) Von den Messungen gemäß AbsHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:

1.

bei Feuerungsanlagen, die nach den glaubhaften Angaben der verfügungsberechtigten Person voraussichtlich nicht mehr als 250 h/a betrieben werden;

2.

bei Einzelöfen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW und Feuerstätten, bei denen keine Messöffnung vorgesehen ist und mit vertretbarem Aufwand auch nicht angebracht werden kann;

3.

Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn bei dem zum Einsatz kommenden Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.

(3) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen.

(4) Die Prüfung der Dichtheit von

1.

Brennstoff-Lagerbehältern, die unmittelbar mit der Feuerstätte in Verbindung stehen,

2.

Auffangwannen,

3.

Leitungen und Armaturen

hat nach den Bestimmungen des § 41 zu erfolgen.

(5) Bei der Abnahmeprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG ist je nach eingesetztem Brennstoff das Formular der Anlage 1 oder der Anlage 3 zu verwenden.

(6) Im Zuge der Abnahme gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist die über die Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person mit der Handhabung und Bedienung der Heizungsanlage vertraut zu machen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Die Abnahmeprüfung gemäß § 22 § 21 Oö. LuftREnTG hat entsprechend den nachstehend angeführten Brennstoffwärmeleistungen die Messung folgender Schadstoffe sowie des Abgasverlustes zu umfassen, sofern in den Tabellen des § 15 oder des § 20 dafür Werte vorgesehen sind:

Schadstoffe/Abgasverlust

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,4

> 0,4

CO

x

x

Rußzahl

x

x

NOx

-

x

SO2

-

x

OGC

-

x

Staub

-

x

Abgasverlust

x

x

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 400 kW ist an Stelle der Messung auch die Vorlage eines Messberichts einer baugleichen Anlage (z. B. aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung) zulässig.

(2) Von den Messungen gemäß AbsHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:

1.

bei Feuerungsanlagen, die nach den glaubhaften Angaben der verfügungsberechtigten Person voraussichtlich nicht mehr als 250 h/a betrieben werden;

2.

bei Einzelöfen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW und Feuerstätten, bei denen keine Messöffnung vorgesehen ist und mit vertretbarem Aufwand auch nicht angebracht werden kann;

3.

Emissionsmessungen betreffend Schwefeldioxid dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn bei dem zum Einsatz kommenden Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden können.

(3) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen.

(4) Die Prüfung der Dichtheit von

1.

Brennstoff-Lagerbehältern, die unmittelbar mit der Feuerstätte in Verbindung stehen,

2.

Auffangwannen,

3.

Leitungen und Armaturen

hat nach den Bestimmungen des § 41 zu erfolgen.

(5) Bei der Abnahmeprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG ist je nach eingesetztem Brennstoff das Formular der Anlage 1 oder der Anlage 3 zu verwenden.

(6) Im Zuge der Abnahme gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist die über die Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person mit der Handhabung und Bedienung der Heizungsanlage vertraut zu machen.

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