Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Von den Messungen gemäß AbsHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
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(3) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen.
(4) Bei Anlagen mit oberirdischen oder unterirdischen Lagerbehältern ist im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG auch die Dichtheit von Lagerbehältern und Auffangwannen augenscheinlich zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung kann bei Lagerbehältern, die mit Leckanzeigeeinrichtungen ausgestattet sind, als Funktionsprüfung dieser Einrichtung durchgeführt werden.
(5) Bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 Oö. LuftREnTG ist je nach eingesetztem Brennstoff das Formular der Anlage 2 oder der Anlage 4 zu verwenden.
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(2) Von den Messungen gemäß AbsHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 kann in folgenden Fällen abgesehen werden:
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(3) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen.
(4) Bei Anlagen mit oberirdischen oder unterirdischen Lagerbehältern ist im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 Oö. LuftREnTG auch die Dichtheit von Lagerbehältern und Auffangwannen augenscheinlich zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung kann bei Lagerbehältern, die mit Leckanzeigeeinrichtungen ausgestattet sind, als Funktionsprüfung dieser Einrichtung durchgeführt werden.
(5) Bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 Oö. LuftREnTG ist je nach eingesetztem Brennstoff das Formular der Anlage 2 oder der Anlage 4 zu verwenden.