§ 26 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, dass von ihnen keine Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder Umweltgefährdungen ausgehen§ 26 . Während des Einlagerungsvorgangs von Brennstoffen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlichHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Jedenfalls unzulässig ist die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten

1.

auf Fluchtwegen, in Notausgängen, in Stiegenhäusern und dgl.,

2.

in Ein-, Aus- und Durchfahrten,

3.

in Räumen mit Sicherheitsfunktionen (wie Schleusen, Brandmeldezentralen und dgl.),

4.

in Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen und

5.

in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder mit Anlagen, die eine Brandweiterleitung begünstigen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, dass von ihnen keine Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder Umweltgefährdungen ausgehen§ 26 . Während des Einlagerungsvorgangs von Brennstoffen ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlichHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Jedenfalls unzulässig ist die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten

1.

auf Fluchtwegen, in Notausgängen, in Stiegenhäusern und dgl.,

2.

in Ein-, Aus- und Durchfahrten,

3.

in Räumen mit Sicherheitsfunktionen (wie Schleusen, Brandmeldezentralen und dgl.),

4.

in Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen und

5.

in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder mit Anlagen, die eine Brandweiterleitung begünstigen.

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