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(2) Lagerräume für feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
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(3) Lagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Lagerräumen ist auf
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(4) Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstige Verbindungsöffnungen zu Aufenthaltsräumen aufweisen. Der Zugang zu Lagerräumen darf nicht über Räume erfolgen, in denen leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden. Es ist unzulässig, den einzigen Zugang zu Garagenräumen über Lagerräume zu führen.
(5) Wenn die Tür eines Lagerraums unmittelbar auf den einzigen Fluchtweg aus einem Raum, der dem ständigen Aufenthalt von Personen dient, oder in ein Stiegenhaus führt, ist vor dem Lagerraum ein Schleusenraum gemäß § 9 zu errichten. Dies gilt nicht in Kleinhausbauten.
(2) Lagerräume für feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen mindestens folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
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(3) Lagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Lagerräumen ist auf
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(4) Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstige Verbindungsöffnungen zu Aufenthaltsräumen aufweisen. Der Zugang zu Lagerräumen darf nicht über Räume erfolgen, in denen leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden. Es ist unzulässig, den einzigen Zugang zu Garagenräumen über Lagerräume zu führen.
(5) Wenn die Tür eines Lagerraums unmittelbar auf den einzigen Fluchtweg aus einem Raum, der dem ständigen Aufenthalt von Personen dient, oder in ein Stiegenhaus führt, ist vor dem Lagerraum ein Schleusenraum gemäß § 9 zu errichten. Dies gilt nicht in Kleinhausbauten.