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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) In Wohngebäuden befindliche Lagerräume für feste Brennstoffe sind ab einer Grundfläche von 15 m² als eigene Brandabschnitte auszuführen§ 28 Oö. Die Größe eines Brandabschnitts darf höchstens 500 m² Grundfläche betragenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
(3) Ausnahmen von der Verpflichtung eines eigenen Brandabschnitts sind in landwirtschaftlichen Objekten zulässig, wenn auf andere Weise für den notwendigen Brandschutz gesorgt wird.
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(2) In Wohngebäuden befindliche Lagerräume für feste Brennstoffe sind ab einer Grundfläche von 15 m² als eigene Brandabschnitte auszuführen§ 28 Oö. Die Größe eines Brandabschnitts darf höchstens 500 m² Grundfläche betragenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
(3) Ausnahmen von der Verpflichtung eines eigenen Brandabschnitts sind in landwirtschaftlichen Objekten zulässig, wenn auf andere Weise für den notwendigen Brandschutz gesorgt wird.