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(2) Lagerungen flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten dürfen nicht allgemein zugänglich sein.
(3) Bei Lagerungen von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 § 30 Oö. FPG vorzusorgenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
(4) Die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten in verschiedenen Räumen sind im § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1, 2 und 3 und im § 34 Abs. 1 und 2 festgelegt.
(2) Lagerungen flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten dürfen nicht allgemein zugänglich sein.
(3) Bei Lagerungen von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 § 30 Oö. FPG vorzusorgenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
(4) Die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten in verschiedenen Räumen sind im § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1, 2 und 3 und im § 34 Abs. 1 und 2 festgelegt.