§ 30 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in geschlossenen Behältern gelagert werden. Im Nahbereich von flüssigen Brennstoffen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.

(2) Lagerungen flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten dürfen nicht allgemein zugänglich sein.

(3) Bei Lagerungen von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 § 30 Oö. FPG vorzusorgenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(4) Die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten in verschiedenen Räumen sind im § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1, 2 und 3 und im § 34 Abs. 1 und 2 festgelegt.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in geschlossenen Behältern gelagert werden. Im Nahbereich von flüssigen Brennstoffen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.

(2) Lagerungen flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten dürfen nicht allgemein zugänglich sein.

(3) Bei Lagerungen von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 § 30 Oö. FPG vorzusorgenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(4) Die höchstzulässigen Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten in verschiedenen Räumen sind im § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1, 2 und 3 und im § 34 Abs. 1 und 2 festgelegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten