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(2) Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 5.000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder 30.000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
(3) Für die Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen sind über die Anforderungen des § 27 und des § 31 hinaus die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, anzuwenden, wobei zusätzlich Folgendes gilt:
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(2) Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 5.000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder 30.000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
(3) Für die Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerräumen sind über die Anforderungen des § 27 und des § 31 hinaus die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, anzuwenden, wobei zusätzlich Folgendes gilt:
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