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(2) Außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen flüssige Brennstoffe in einer Menge von 300 bis 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(3) In Heizräumen, in denen sich Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW befinden, dürfen flüssige Brennstoffe bis zu einer Menge von 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(2) Außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen flüssige Brennstoffe in einer Menge von 300 bis 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(3) In Heizräumen, in denen sich Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW befinden, dürfen flüssige Brennstoffe bis zu einer Menge von 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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