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(2) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion ausreichend geschützt werden.
(3) Lagerbehälter sind kippsicher aufzustellen.
(4) Bei in Kammern unterteilten Behältern dürfen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht unmittelbar neben einer Kammer gelagert werden, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II enthält. Sind mehrere Lagerbehälter kommunizierend miteinander verbunden, so gelten diese als ein Lagerbehälter.
(5) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Liter darf grundsätzlich nur in doppelwandigen Lagerbehältern mit einer selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtung (Abs. 6) erfolgen oder in Lagerbehältern, die in einsehbaren Auffangwannen (§ 36) aufgestellt sind. Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig und mit selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtungen ausgeführt sein.
(6) Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten, ständig die Dichtheit kontrollierenden Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.
(7) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Behälterkammer, müssen mit einer nicht absperrbaren Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von unzulässigen Drücken verhindert. Für die Ausführung der Lüftungseinrichtungen gilt Folgendes:
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(8) Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Lagerbehälter innen leicht überprüfbar sind und dass erforderlichenfalls die Möglichkeit besteht, die Lagerbehälter zu reinigen. Das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit Schutz- und Rettungsausrüstung, muss bei Lagerbehältern mit Einstiegsöffnungen rasch und sicher möglich sein. Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss mindestens 60 cm, diejenige von Besichtigungsöffnungen mindestens 12 cm betragen.
(9) Bei ortsfesten Lagerbehältern muss das höchstzulässige Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft gut lesbar angegeben werden. Bei Lagerbehältern, die nur unter Anwendung einer Abfüllsicherung am Tankfahrzeug oder nur im Vollschlauchsystem befüllt werden dürfen sowie bei Lagerbehältern, die mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sind, ist an der Füllstelle gut sichtbar darauf hinzuweisen. Der höchstzulässige Füllungsgrad von Behältern darf 90% des geometrischen Volumens nicht überschreiten.
(10) Wenn Lagerbehälter oder Leitungen in Bereichen, die bei hundertjährlichen Hochwässern überflutet werden können, durch Wasser in ihrer Lage verändert oder unzulässig belastet werden können, ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass ein Austritt der gelagerten Flüssigkeiten verhindert wird. Dazu müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:
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(11) Anforderungen an Lagerbehälter sind sinngemäß für Behälterkammern und Einzelbehälter von Batteriebehältern anzuwenden.
(12) Die Anschlussstelle der Befüllleitung ist grundsätzlich innerhalb oder oberhalb der Auffangwanne oder innerhalb des Domschachtes oder des Befüllschachtes anzubringen. Sofern dies technisch nicht möglich ist, ist eine geeignete Auffangvorrichtung unter der Anschlussstelle anzubringen.
(13) Füllschächte sind flüssigkeitsdicht auszuführen. Im Übrigen gilt im Zusammenhang mit der Befüllung von Lagerbehältern Folgendes:
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(14) Lagerbehälter müssen mit einer Entnahmeleitung versehen sein. Als Entnahmeleitung ist außerhalb des Lagerbehälters nur eine Rohrleitung zulässig.
(15) Lagerbehälter, die nicht mehr zur Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden, sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass eine Gefährdung der Umwelt durch den Lagerbehälter vermieden wird. Unterirdische Lagerbehälter und deren Domschächte sind anschließend auszugraben oder mit einem geeigneten Füllmaterial aufzufüllen, um das Einbrechen der Behälter in Folge Korrosion auszuschließen, sofern sie nicht in anderer zulässiger Weise weiterverwendet werden.
(2) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion ausreichend geschützt werden.
(3) Lagerbehälter sind kippsicher aufzustellen.
(4) Bei in Kammern unterteilten Behältern dürfen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht unmittelbar neben einer Kammer gelagert werden, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II enthält. Sind mehrere Lagerbehälter kommunizierend miteinander verbunden, so gelten diese als ein Lagerbehälter.
(5) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Liter darf grundsätzlich nur in doppelwandigen Lagerbehältern mit einer selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtung (Abs. 6) erfolgen oder in Lagerbehältern, die in einsehbaren Auffangwannen (§ 36) aufgestellt sind. Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig und mit selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtungen ausgeführt sein.
(6) Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten, ständig die Dichtheit kontrollierenden Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.
(7) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Behälterkammer, müssen mit einer nicht absperrbaren Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von unzulässigen Drücken verhindert. Für die Ausführung der Lüftungseinrichtungen gilt Folgendes:
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(8) Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Lagerbehälter innen leicht überprüfbar sind und dass erforderlichenfalls die Möglichkeit besteht, die Lagerbehälter zu reinigen. Das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit Schutz- und Rettungsausrüstung, muss bei Lagerbehältern mit Einstiegsöffnungen rasch und sicher möglich sein. Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss mindestens 60 cm, diejenige von Besichtigungsöffnungen mindestens 12 cm betragen.
(9) Bei ortsfesten Lagerbehältern muss das höchstzulässige Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft gut lesbar angegeben werden. Bei Lagerbehältern, die nur unter Anwendung einer Abfüllsicherung am Tankfahrzeug oder nur im Vollschlauchsystem befüllt werden dürfen sowie bei Lagerbehältern, die mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sind, ist an der Füllstelle gut sichtbar darauf hinzuweisen. Der höchstzulässige Füllungsgrad von Behältern darf 90% des geometrischen Volumens nicht überschreiten.
(10) Wenn Lagerbehälter oder Leitungen in Bereichen, die bei hundertjährlichen Hochwässern überflutet werden können, durch Wasser in ihrer Lage verändert oder unzulässig belastet werden können, ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass ein Austritt der gelagerten Flüssigkeiten verhindert wird. Dazu müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:
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(11) Anforderungen an Lagerbehälter sind sinngemäß für Behälterkammern und Einzelbehälter von Batteriebehältern anzuwenden.
(12) Die Anschlussstelle der Befüllleitung ist grundsätzlich innerhalb oder oberhalb der Auffangwanne oder innerhalb des Domschachtes oder des Befüllschachtes anzubringen. Sofern dies technisch nicht möglich ist, ist eine geeignete Auffangvorrichtung unter der Anschlussstelle anzubringen.
(13) Füllschächte sind flüssigkeitsdicht auszuführen. Im Übrigen gilt im Zusammenhang mit der Befüllung von Lagerbehältern Folgendes:
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(14) Lagerbehälter müssen mit einer Entnahmeleitung versehen sein. Als Entnahmeleitung ist außerhalb des Lagerbehälters nur eine Rohrleitung zulässig.
(15) Lagerbehälter, die nicht mehr zur Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden, sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass eine Gefährdung der Umwelt durch den Lagerbehälter vermieden wird. Unterirdische Lagerbehälter und deren Domschächte sind anschließend auszugraben oder mit einem geeigneten Füllmaterial aufzufüllen, um das Einbrechen der Behälter in Folge Korrosion auszuschließen, sofern sie nicht in anderer zulässiger Weise weiterverwendet werden.