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(2) Auffangwannen aus nicht korrosionsbeständigen Baustoffen sind gegen Korrosion zu schützen HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
(3) Der Boden der Auffangwanne ist so auszubilden, dass verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an einer gut einsehbaren Stelle in der Auffangwanne zusammenlaufen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass durch ein Ausfließen der flüssigen Brennstoffe oder brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird.
(5) Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muss bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
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(2) Auffangwannen aus nicht korrosionsbeständigen Baustoffen sind gegen Korrosion zu schützen HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
(3) Der Boden der Auffangwanne ist so auszubilden, dass verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an einer gut einsehbaren Stelle in der Auffangwanne zusammenlaufen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass durch ein Ausfließen der flüssigen Brennstoffe oder brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird.
(5) Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muss bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
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