§ 36 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Auffangwannen müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht und ölbeständig sein sowie den statischen Anforderungen entsprechen§ 36 .

(2) Auffangwannen aus nicht korrosionsbeständigen Baustoffen sind gegen Korrosion zu schützen HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(3) Der Boden der Auffangwanne ist so auszubilden, dass verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an einer gut einsehbaren Stelle in der Auffangwanne zusammenlaufen.

(4) Es ist sicherzustellen, dass durch ein Ausfließen der flüssigen Brennstoffe oder brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird.

(5) Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muss bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten

1.

in einem Behälter mindestens 100%,

2.

in zwei Behältern mindestens 75%,

3.

in drei oder mehr Behältern mindestens 50%

des Rauminhalts der in der Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter betragen, jedenfalls aber mindestens den Rauminhalt des größten darin aufgestellten Behälters. Bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten im Freien muss das Volumen der Auffangwanne mindestens 110% des Rauminhalts der in der Auffangwanne aufgestellten Behälter betragen. Eine Verringerung des Auffangvolumens (z. B. durch Wasser oder feste Stoffe) muss durch entsprechende Vorkehrungen zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Entwässerung der Auffangwanne mit automatisch gesteuerter Pumpe ist nicht zulässig.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Auffangwannen müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht und ölbeständig sein sowie den statischen Anforderungen entsprechen§ 36 .

(2) Auffangwannen aus nicht korrosionsbeständigen Baustoffen sind gegen Korrosion zu schützen HaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.

(3) Der Boden der Auffangwanne ist so auszubilden, dass verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an einer gut einsehbaren Stelle in der Auffangwanne zusammenlaufen.

(4) Es ist sicherzustellen, dass durch ein Ausfließen der flüssigen Brennstoffe oder brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird.

(5) Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muss bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten

1.

in einem Behälter mindestens 100%,

2.

in zwei Behältern mindestens 75%,

3.

in drei oder mehr Behältern mindestens 50%

des Rauminhalts der in der Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter betragen, jedenfalls aber mindestens den Rauminhalt des größten darin aufgestellten Behälters. Bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten im Freien muss das Volumen der Auffangwanne mindestens 110% des Rauminhalts der in der Auffangwanne aufgestellten Behälter betragen. Eine Verringerung des Auffangvolumens (z. B. durch Wasser oder feste Stoffe) muss durch entsprechende Vorkehrungen zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Entwässerung der Auffangwanne mit automatisch gesteuerter Pumpe ist nicht zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten