Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Unterirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 35 und des AbsOö. 1 auch die Anforderungen des § 37 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.
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(2) Unterirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 35 und des AbsOö. 1 auch die Anforderungen des § 37 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen.