§ 39 Oö. HaBV 2005 (weggefallen)

Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Beim Befüllen und Entleeren darf in Lagerbehältern, Leitungen und Armaturen kein unzulässiger Überdruck bzw§ 39 . Unterdruck auftretenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Das Befüllen der Lagerbehälter muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen vermieden werden. Lagerbehälter, die mit einer auf das Tankfahrzeug wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden. Manipulationen mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung des Bodens und des Grundwassers ausgeschlossen ist.

(2) Während des Einlagerungsvorgangs von flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist die Anwesenheit eines fachlich geschulten Bedienungspersonals erforderlich.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.04.2022
(1) Beim Befüllen und Entleeren darf in Lagerbehältern, Leitungen und Armaturen kein unzulässiger Überdruck bzw§ 39 . Unterdruck auftretenHaBV 2005 seit 30.04.2022 weggefallen. Das Befüllen der Lagerbehälter muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen vermieden werden. Lagerbehälter, die mit einer auf das Tankfahrzeug wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden. Manipulationen mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung des Bodens und des Grundwassers ausgeschlossen ist.

(2) Während des Einlagerungsvorgangs von flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist die Anwesenheit eines fachlich geschulten Bedienungspersonals erforderlich.

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