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(2) Betankungsvorgänge dürfen nur auf dauerhaft flüssigkeitsdichten und gegen die abzugebenden brennbaren Flüssigkeiten beständigen sowie mindestens 2 x 4 m großen befestigten Flächen (Manipulationsflächen) vorgenommen werden. Allfällig auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen auf der Manipulationsfläche aufgefangen werden können.
(3) Abgabeeinrichtungen dürfen bei Verwendung einer Pumpe nur mit Saugpumpen versorgt werden. Es sind jedenfalls selbsttätig schließende Zapfventile im Sinn der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF zu verwenden. Ausnahmsweise können auch andere Zapfventile verwendet werden, wenn bei diesen der Füllhebel des Zapfventils in geöffneter Stellung nicht fixiert werden kann.
(4) Betankungsvorgänge dürfen nur von befugten Personen durchgeführt werden und sind von diesen ständig zu überwachen. Die Anlage ist so auszuführen und zu betreiben, dass Manipulationen durch unbefugte Personen nicht vorgenommen werden können.
(5) Die Tankstelleneinrichtungen sind so aufzustellen und zu schützen, dass die Gefahr einer Beschädigung ausgeschlossen ist.
(2) Betankungsvorgänge dürfen nur auf dauerhaft flüssigkeitsdichten und gegen die abzugebenden brennbaren Flüssigkeiten beständigen sowie mindestens 2 x 4 m großen befestigten Flächen (Manipulationsflächen) vorgenommen werden. Allfällig auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen auf der Manipulationsfläche aufgefangen werden können.
(3) Abgabeeinrichtungen dürfen bei Verwendung einer Pumpe nur mit Saugpumpen versorgt werden. Es sind jedenfalls selbsttätig schließende Zapfventile im Sinn der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF zu verwenden. Ausnahmsweise können auch andere Zapfventile verwendet werden, wenn bei diesen der Füllhebel des Zapfventils in geöffneter Stellung nicht fixiert werden kann.
(4) Betankungsvorgänge dürfen nur von befugten Personen durchgeführt werden und sind von diesen ständig zu überwachen. Die Anlage ist so auszuführen und zu betreiben, dass Manipulationen durch unbefugte Personen nicht vorgenommen werden können.
(5) Die Tankstelleneinrichtungen sind so aufzustellen und zu schützen, dass die Gefahr einer Beschädigung ausgeschlossen ist.