§ 21 K-GKG

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan - gegebenenfalls Bebauungsplan - sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,35 Euro höchstens jedoch von 0,65 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Festsetzung der Sätze nach Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Anfall an Abwässern die Hälfte des voraussichtlichen Kanalanschlußbeitrages nicht überschritten wird.Die Festsetzung der Sätze nach Absatz eins, hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Anfall an Abwässern die Hälfte des voraussichtlichen Kanalanschlußbeitrages nicht überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs. 1 des Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, LGBl Nr 6/1993, zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im Paragraph 3, Absatz eins, des Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1993,, zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 23 Abs. 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß Paragraph 23, Absatz 2, eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.
  5. (5)Absatz 5Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 29 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (Paragraph 29, Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.

§ 21

Ausmaß

(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan - gegebenenfalls Bebauungsplan - sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,35 Euro höchstens jedoch von 0,65 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Sätze nach Abs 1 hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Anfall an Abwässern die Hälfte des voraussichtlichen Kanalanschlußbeitrages nicht überschritten wird.

(3) Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs 1 des Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, LGBl Nr 6/1993, zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.

(4) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 23 Abs 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.

(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 7 Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan - gegebenenfalls Bebauungsplan - sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,35 Euro höchstens jedoch von 0,65 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Festsetzung der Sätze nach Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Anfall an Abwässern die Hälfte des voraussichtlichen Kanalanschlußbeitrages nicht überschritten wird.Die Festsetzung der Sätze nach Absatz eins, hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Anfall an Abwässern die Hälfte des voraussichtlichen Kanalanschlußbeitrages nicht überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs. 1 des Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, LGBl Nr 6/1993, zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im Paragraph 3, Absatz eins, des Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1993,, zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 23 Abs. 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß Paragraph 23, Absatz 2, eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.
  5. (5)Absatz 5Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 29 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (Paragraph 29, Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.

§ 21

Ausmaß

(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan - gegebenenfalls Bebauungsplan - sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,35 Euro höchstens jedoch von 0,65 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Sätze nach Abs 1 hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Anfall an Abwässern die Hälfte des voraussichtlichen Kanalanschlußbeitrages nicht überschritten wird.

(3) Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs 1 des Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, LGBl Nr 6/1993, zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.

(4) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 23 Abs 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.

(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 7 Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.

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