§ 23 K-GKG

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999

§ 23

Abgabenbescheid

 

(1) Der Aufschließungsbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

 

(2) Vor der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge hat die Gemeinde durch vier Wochen kundzumachen, daß die Eigentümer von Grundstücken, für die ein Aufschließungsbeitrag in Betracht kommt, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zwecke der Verringerung oder Vermeidung des Entstehens eines Abgabenanspruches einbringen können. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht besteht. Den Grundeigentümern, die Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht haben, dürfen so lange keine Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben werden, als der Gemeinderat die Anregung auf Änderung nicht in Erwägung gezogen hat.

 

(3) Bescheide dürfen erst dann erlassen werden, wenn der Kanalisationsbereich gemäß § 2 festgelegt ist und ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes, mit einem vom Gemeinderat beschlossenen Finanzierungsplan belegtes Projekt für eine Kanalisationsanlage vorliegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999

§ 23

Abgabenbescheid

 

(1) Der Aufschließungsbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

 

(2) Vor der Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge hat die Gemeinde durch vier Wochen kundzumachen, daß die Eigentümer von Grundstücken, für die ein Aufschließungsbeitrag in Betracht kommt, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes zum Zwecke der Verringerung oder Vermeidung des Entstehens eines Abgabenanspruches einbringen können. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht besteht. Den Grundeigentümern, die Anregungen auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht haben, dürfen so lange keine Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben werden, als der Gemeinderat die Anregung auf Änderung nicht in Erwägung gezogen hat.

 

(3) Bescheide dürfen erst dann erlassen werden, wenn der Kanalisationsbereich gemäß § 2 festgelegt ist und ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes, mit einem vom Gemeinderat beschlossenen Finanzierungsplan belegtes Projekt für eine Kanalisationsanlage vorliegt.

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