§ 96 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Von den imin den §§ 69 Abs. 1 und 2 sowie 69a genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Landesbeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):

a)

Überstundenvergütung,

b)

Mehrstundenvergütung,

c)

Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung nach § 69a,

d)

Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage nach § 69a,

e)

Bereitschaftszulage,

f)

Sonn- und Feiertagszulage,

g)

Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2011, 35/2017

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2016

Von den imin den §§ 69 Abs. 1 und 2 sowie 69a genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Landesbeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):

a)

Überstundenvergütung,

b)

Mehrstundenvergütung,

c)

Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung nach § 69a,

d)

Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage nach § 69a,

e)

Bereitschaftszulage,

f)

Sonn- und Feiertagszulage,

g)

Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2011, 35/2017

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