§ 7 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

1.

Eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Stromerzeugungsanlage (einschließlich der Sicherheit der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen);

2.

einen Übersichtsplan, einen Katasterplan, aus dem der Standort der Stromerzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind, sowie eine Kopie des betreffenden Auszugs aus dem Flächenwidmungsplan;

2a.

eine Bestätigung der Gemeinde, womit die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nachgewiesen wird;

3.

Lagepläne über Standort, Umfang und alle wesentlichen Teile der Stromerzeugungsanlage sowie über die Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;

4.

Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile;

5.

die Namen und Anschriften der Eigentümer und der dinglich Berechtigten, ausgenommen Hypothekargläubiger, der Grundstücke, auf denen die Stromerzeugungsanlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll, sowie der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind;

6.

eine Darlegung der zu erwartenden Immissionen und Umweltauswirkungen;

7.

Angaben über die Art der eingesetzten Primärenergieträger und die Maßnahmen der Energieeffizienz;

8.

eine Stellungnahme des jeweiligen Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

(3) Bei der Planung einer neuen oder erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz durchzuführen und als Antragsunterlage vorzulegen. Dabei sind bei einer neuen Anlage die Kosten und Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb als hocheffiziente KWK-Anlage und bei der Modernisierung einer Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln. Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, sind von der in diesem Absatz festgelegten Verpflichtung freigestellt, wenn in einem Verifizierungsverfahren sichergestellt worden ist, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist. (Anm: LGBl. Nr. 46/2018, 95/2020)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.2022
(1) Der Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

1.

Eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Stromerzeugungsanlage (einschließlich der Sicherheit der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen);

2.

einen Übersichtsplan, einen Katasterplan, aus dem der Standort der Stromerzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind, sowie eine Kopie des betreffenden Auszugs aus dem Flächenwidmungsplan;

2a.

eine Bestätigung der Gemeinde, womit die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nachgewiesen wird;

3.

Lagepläne über Standort, Umfang und alle wesentlichen Teile der Stromerzeugungsanlage sowie über die Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;

4.

Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile;

5.

die Namen und Anschriften der Eigentümer und der dinglich Berechtigten, ausgenommen Hypothekargläubiger, der Grundstücke, auf denen die Stromerzeugungsanlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll, sowie der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Erzeugungseinheiten der Stromerzeugungsanlage bzw. von ihren Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen, sofern von diesen Hilfsbetrieben oder Nebeneinrichtungen Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen ausgehen können, höchstens 50 m entfernt sind;

6.

eine Darlegung der zu erwartenden Immissionen und Umweltauswirkungen;

7.

Angaben über die Art der eingesetzten Primärenergieträger und die Maßnahmen der Energieeffizienz;

8.

eine Stellungnahme des jeweiligen Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014)

(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

(3) Bei der Planung einer neuen oder erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz durchzuführen und als Antragsunterlage vorzulegen. Dabei sind bei einer neuen Anlage die Kosten und Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb als hocheffiziente KWK-Anlage und bei der Modernisierung einer Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln. Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, sind von der in diesem Absatz festgelegten Verpflichtung freigestellt, wenn in einem Verifizierungsverfahren sichergestellt worden ist, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist. (Anm: LGBl. Nr. 46/2018, 95/2020)

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