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(1) Der Gehalt des Landesangestellten in handwerklicher Verwendung wird durch die Gehaltsgruppe, in die er eingereiht ist, bestimmt.
(2) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner Aufnahme in jene der nachstehend angeführten Gehaltsgruppen einzureihen, die für ihn aufgrund seiner Tätigkeit in Betracht kommt:
Gehaltsgruppe I – | einfache Hilfskräfte – das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht erforderlich ist; |
Gehaltsgruppe II – | Hilfskräfte – das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen; |
Gehaltsgruppe III – | qualifizierte Hilfskräfte – das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen; |
Gehaltsgruppe IV – | Fachkräfte – das sind Angestellte in handwerklicher Verwendung mit abgeschlossener Lehre oder gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden; |
Gehaltsgruppe V – | qualifizierte Fachkräfte – das sind qualifizierte Angestellte in handwerklicher Verwendung mit Meisterprüfung oder besonderer Berufserfahrung und Spezialkenntnissen, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig ausüben. |
(3) Der Gehalt beträgt:
| In der Gehaltsgruppe | ||||
| I | II | III | IV | V |
| Euro | ||||
in der |
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1 | 1.051,29 | 1.072,80 | 1.112,77 | 1.152,59 | 1.190,67 |
2 | 1.078,10 | 1.107,10 | 1.150,19 | 1.194,60 | 1.240,60 |
3 | 1.101,65 | 1.143,14 | 1.190,53 | 1.238,05 | 1.291,18 |
4 | 1.128,46 | 1.177,23 | 1.229,48 | 1.281,59 | 1.331,37 |
5 | 1.153,46 | 1.211,67 | 1.269,96 | 1.316,32 | 1.377,30 |
6 | 1.174,10 | 1.238,49 | 1.301,72 | 1.352,37 | 1.424,24 |
7 | 1.196,12 | 1.261,96 | 1.321,63 | 1.387,83 | 1.465,96 |
8 | 1.216,69 | 1.288,78 | 1.344,16 | 1.425,99 | 1.506,29 |
9 | 1.237,04 | 1.313,92 | 1.376,28 | 1.460,65 | 1.539,43 |
10 | 1.248,81 | 1.330,93 | 1.396,41 | 1.488,56 | 1.571,19 |
11 | 1.258,91 | 1.335,44 | 1.418,65 | 1.514,72 | 1.602,51 |
12 | 1.270,61 | 1.342,12 | 1.439,79 | 1.532,45 | 1.632,60 |
13 | 1.280,71 | 1.360,22 | 1.472,93 | 1.558,61 | 1.663,55 |
14 | 1.291,18 | 1.375,41 | 1.483,40 | 1.586,74 | 1.695,17 |
15 | 1.304,70 | 1.394,59 | 1.497,71 | 1.611,23 | 1.725,33 |
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(4) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner Aufnahme in die Eingangsstufe seiner Gehaltsgruppe einzureihen. Er kann ausnahmsweise in eine höhere Gehaltsstufe eingereiht werden, wenn er eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nachweist, die für die erfolgreiche Verwendung im Landesdienst von besonderer Bedeutung ist. Die Berücksichtigung solcher Zeiten ist höchstens bis zum halben Ausmaß zulässig.
(5) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor. Bei einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung kann auch eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe erfolgen, wenn er mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Landesdienst stand oder die letzte vorzeitige Einreihung mindestens zwei Jahre zurückliegt. Diese Fristen können in den Gehaltsstufen 1 bis 5 auf ein Jahr verkürzt werden. Nach drei in der Gehaltsstufe 15 verbrachten Jahren rückt er in die Dienstaltersstufe 1 und nach jeweils weiteren drei Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe vor. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erforderliche Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.
(6) Hat ein Landesangestellter in handwerklicher Verwendung dauernd Tätigkeiten zu verrichten, die einer anderen Gehaltsgruppe zuzuordnen sind, so ist er in diese Gehaltsgruppe zu überstellen. Durch die Überstellung ändern sich die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt für die Vorrückung nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Gehaltsgruppe bedarf seiner Zustimmung.
(7) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ein höherer Gehalt gewährt werden, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukäme. Die Gewährung höherer Gehälter hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Gehälter zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.
(8) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Landesdienst aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v.Hv. H. niedrigerer Gehalt gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung dieser Personen Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 29/1993, 27/1994, 58/2001
(1) Der Gehalt des Landesangestellten in handwerklicher Verwendung wird durch die Gehaltsgruppe, in die er eingereiht ist, bestimmt.
(2) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung ist bei seiner Aufnahme in jene der nachstehend angeführten Gehaltsgruppen einzureihen, die für ihn aufgrund seiner Tätigkeit in Betracht kommt:
Gehaltsgruppe I – | einfache Hilfskräfte – das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht erforderlich ist; |
Gehaltsgruppe II – | Hilfskräfte – das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen; |
Gehaltsgruppe III – | qualifizierte Hilfskräfte – das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen; |
Gehaltsgruppe IV – | Fachkräfte – das sind Angestellte in handwerklicher Verwendung mit abgeschlossener Lehre oder gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden; |
Gehaltsgruppe V – | qualifizierte Fachkräfte – das sind qualifizierte Angestellte in handwerklicher Verwendung mit Meisterprüfung oder besonderer Berufserfahrung und Spezialkenntnissen, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig ausüben. |
(3) Der Gehalt beträgt:
| In der Gehaltsgruppe | ||||
| I | II | III | IV | V |
| Euro | ||||
in der |
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1 | 1.051,29 | 1.072,80 | 1.112,77 | 1.152,59 | 1.190,67 |
2 | 1.078,10 | 1.107,10 | 1.150,19 | 1.194,60 | 1.240,60 |
3 | 1.101,65 | 1.143,14 | 1.190,53 | 1.238,05 | 1.291,18 |
4 | 1.128,46 | 1.177,23 | 1.229,48 | 1.281,59 | 1.331,37 |
5 | 1.153,46 | 1.211,67 | 1.269,96 | 1.316,32 | 1.377,30 |
6 | 1.174,10 | 1.238,49 | 1.301,72 | 1.352,37 | 1.424,24 |
7 | 1.196,12 | 1.261,96 | 1.321,63 | 1.387,83 | 1.465,96 |
8 | 1.216,69 | 1.288,78 | 1.344,16 | 1.425,99 | 1.506,29 |
9 | 1.237,04 | 1.313,92 | 1.376,28 | 1.460,65 | 1.539,43 |
10 | 1.248,81 | 1.330,93 | 1.396,41 | 1.488,56 | 1.571,19 |
11 | 1.258,91 | 1.335,44 | 1.418,65 | 1.514,72 | 1.602,51 |
12 | 1.270,61 | 1.342,12 | 1.439,79 | 1.532,45 | 1.632,60 |
13 | 1.280,71 | 1.360,22 | 1.472,93 | 1.558,61 | 1.663,55 |
14 | 1.291,18 | 1.375,41 | 1.483,40 | 1.586,74 | 1.695,17 |
15 | 1.304,70 | 1.394,59 | 1.497,71 | 1.611,23 | 1.725,33 |
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(5) Der Landesangestellte in handwerklicher Verwendung rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vor. Bei einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung kann auch eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe erfolgen, wenn er mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Landesdienst stand oder die letzte vorzeitige Einreihung mindestens zwei Jahre zurückliegt. Diese Fristen können in den Gehaltsstufen 1 bis 5 auf ein Jahr verkürzt werden. Nach drei in der Gehaltsstufe 15 verbrachten Jahren rückt er in die Dienstaltersstufe 1 und nach jeweils weiteren drei Jahren in die nächsthöhere Dienstaltersstufe vor. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erforderliche Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.
(6) Hat ein Landesangestellter in handwerklicher Verwendung dauernd Tätigkeiten zu verrichten, die einer anderen Gehaltsgruppe zuzuordnen sind, so ist er in diese Gehaltsgruppe zu überstellen. Durch die Überstellung ändern sich die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt für die Vorrückung nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Gehaltsgruppe bedarf seiner Zustimmung.
(7) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Landesangestellten in handwerklicher Verwendung ein höherer Gehalt gewährt werden, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukäme. Die Gewährung höherer Gehälter hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Gehälter zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.
(8) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Landesdienst aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v.Hv. H. niedrigerer Gehalt gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung dieser Personen Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 29/1993, 27/1994, 58/2001