§ 143 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
(1) Ansprüche nach den §§ 72 und 72a bestehen nur für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.

(2) Für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren oder in dieser Zeit an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 72 und 72a mit folgenden Abweichungen:

a)

der § 72 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wortfolge "während einer Karenz gemäß den §§ 43 bis 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 anstelle der Dienstbezüge" und die Wortfolge "und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird" entfallen, dass es statt "18. Lebensmonates" zu lauten hat

"30.

Lebensmonates" und statt "zweiten Lebensjahres" zu lauten

hat "36. Lebensmonates";

b)

der § 72 Abs. 3 und 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass der Landesbeamte jedenfalls vom Zuschuss ausgeschlossen ist, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag seiner Einkünfte (lit. d) einen Grenzbetrag von 3.997 Euro übersteigt;

c)

abweichend von § 72 Abs. 5 letzter Halbsatz besteht ein Anspruch auf Karenzgeld dann nicht, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (lit. d) des Landesbeamten im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14.600 Euro übersteigt;

d)

der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zu ermitteln;

e)

der Anspruch auf Karenzgeld gemäß § 72a besteht nicht nur bei Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, sondern auch sonst bei Teilzeitbeschäftigung (§ 53 Landesbedienstetengesetz 2000);

in jedem Fall gebühren jedoch höchstens 50 v.H. des Karenzgeldes;

f)

im § 72a Abs. 2 hat es im ersten Satz statt "2. Lebensjahres" zu lauten "vierten Lebensjahres" und hat es im zweiten Satz statt

"3.

Lebensjahres" zu lauten "fünften Lebensjahres";

g)

im § 72a Abs. 3 hat es statt "zweiten Lebensjahres" zu lauten "dritten Lebensjahres".

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002,aufgehoben durch 23/2009LGBl.Nr. 50/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 29.05.2009 bis 30.09.2015
(1) Ansprüche nach den §§ 72 und 72a bestehen nur für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.

(2) Für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren oder in dieser Zeit an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Bestimmungen der §§ 72 und 72a mit folgenden Abweichungen:

a)

der § 72 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wortfolge "während einer Karenz gemäß den §§ 43 bis 47 des Landesbedienstetengesetzes 2000 anstelle der Dienstbezüge" und die Wortfolge "und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird" entfallen, dass es statt "18. Lebensmonates" zu lauten hat

"30.

Lebensmonates" und statt "zweiten Lebensjahres" zu lauten

hat "36. Lebensmonates";

b)

der § 72 Abs. 3 und 4 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass der Landesbeamte jedenfalls vom Zuschuss ausgeschlossen ist, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag seiner Einkünfte (lit. d) einen Grenzbetrag von 3.997 Euro übersteigt;

c)

abweichend von § 72 Abs. 5 letzter Halbsatz besteht ein Anspruch auf Karenzgeld dann nicht, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (lit. d) des Landesbeamten im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14.600 Euro übersteigt;

d)

der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zu ermitteln;

e)

der Anspruch auf Karenzgeld gemäß § 72a besteht nicht nur bei Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, sondern auch sonst bei Teilzeitbeschäftigung (§ 53 Landesbedienstetengesetz 2000);

in jedem Fall gebühren jedoch höchstens 50 v.H. des Karenzgeldes;

f)

im § 72a Abs. 2 hat es im ersten Satz statt "2. Lebensjahres" zu lauten "vierten Lebensjahres" und hat es im zweiten Satz statt

"3.

Lebensjahres" zu lauten "fünften Lebensjahres";

g)

im § 72a Abs. 3 hat es statt "zweiten Lebensjahres" zu lauten "dritten Lebensjahres".

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2002,aufgehoben durch 23/2009LGBl.Nr. 50/2015

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