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Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:
a) | in den Angelegenheiten der Landesabgaben die | |||||||||
b) | in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben | |||||||||
aa) | in erster Instanz der Bürgermeister und | |||||||||
bb) | in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat). |
Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:
a) | in den Angelegenheiten der Landesabgaben die | |||||||||
b) | in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben | |||||||||
aa) | in erster Instanz der Bürgermeister und | |||||||||
bb) | in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat). |