§ 2 K-AOG Sachliche Zuständigkeit

Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:

a)

in den Angelegenheiten der Landesabgaben die Dienststelle für Landesabgaben (§ 5)Landesregierung;

b)

in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben

aa)

in erster Instanz der Bürgermeister und

bb)

in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2017

Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:

a)

in den Angelegenheiten der Landesabgaben die Dienststelle für Landesabgaben (§ 5)Landesregierung;

b)

in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben

aa)

in erster Instanz der Bürgermeister und

bb)

in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).

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