§ 6 K-AOG

Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Dienststelle für Landesabgaben untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden übergeordneten Behörde.

(2) Soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt wird, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Dienststelle für Landesabgaben die Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.07.2010 bis 31.12.2013
(1) Die Dienststelle für Landesabgaben untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden übergeordneten Behörde.

(2) Soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt wird, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Dienststelle für Landesabgaben die Landesregierung.

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