§ 7 K-AOG

Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
§ 7

Organisation

(1) Die Dienststelle für Landesabgaben besteht aus einem Leiter und den erforderlichen sonstigen Bediensteten.

(2) Der Leiter der Dienststelle für Landesabgaben wird von der Landesregierung bestellt.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 13.07.2010 bis 31.07.2017
§ 7

Organisation

(1) Die Dienststelle für Landesabgaben besteht aus einem Leiter und den erforderlichen sonstigen Bediensteten.

(2) Der Leiter der Dienststelle für Landesabgaben wird von der Landesregierung bestellt.

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