§ 10 K-AOG Strafverfolgung

Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 12 bis 14 oder einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.

(2) Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat die anzeigende Abgabenbehörde über den Ausgang des Strafverfahrens zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.07.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 12 bis 14 oder einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.

(2) Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat die anzeigende Abgabenbehörde über den Ausgang des Strafverfahrens zu verständigen.

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