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Legende:
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Schlussbestimmungen
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) | Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch | |||||||||
b) | Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch | |||||||||
c) | Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch |
Schlussbestimmungen
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) | Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch | |||||||||
b) | Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch | |||||||||
c) | Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch |