§ 16 K-AOG Verweisungen

Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, K-AOG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009BGBl. I Nr. 117/2016;

b)

Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009BGBl. I Nr. 77/2016;

c)

Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009BGBl. I Nr. 154/2015.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 13.07.2010 bis 31.07.2017
5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009BGBl. I Nr. 117/2016;

b)

Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009BGBl. I Nr. 77/2016;

c)

Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009BGBl. I Nr. 154/2015.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten