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(1) Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Jagdabgabe sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009BGBl. I Nr. 136/2017, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Jagdgesetz 2000 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung
(1) Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Jagdabgabe sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009BGBl. I Nr. 136/2017, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Jagdgesetz 2000 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung