§ 11 K-JAG Verfahren und Verweisungen

Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Jagdabgabe sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009BGBl. I Nr. 136/2017, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Jagdgesetz 2000 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 18.05.2011 bis 31.12.2017

(1) Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Jagdabgabe sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009BGBl. I Nr. 136/2017, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Jagdgesetz 2000 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung

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