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(1) Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(2) Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger wahlberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren, sofern am Stichtag
a) | der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland begründet ist und | |||||||||
b) | die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. |
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(2) Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger wahlberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren, sofern am Stichtag
a) | der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland begründet ist und | |||||||||
b) | die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. |
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012