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Nach Beendigung des EinspruchsverfahrensBerichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben (§ 8). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014
Nach Beendigung des EinspruchsverfahrensBerichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben (§ 8). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014