§ 24 LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2014 bis 31.12.9999

Nach Beendigung des EinspruchsverfahrensBerichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben (§ 8). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014

Stand vor dem 13.05.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.05.2014

Nach Beendigung des EinspruchsverfahrensBerichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben (§ 8). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014

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