§ 37 LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, die für den betreffenden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag eingebracht hat, welcher nicht zurückgewiesen wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsandt werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal berechtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
  2. (2)Absatz 2Wenn alle Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei der letzten Wahl zum Landtag in der betreffenden Gemeinde nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.Wenn alle Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Absatz eins, benennen, die bei der letzten Wahl zum Landtag in der betreffenden Gemeinde nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

*) Fassung § 37 LWGLGBl.Nr. 23/2008 seit 10.06.2024 weggefallen., 34/2018, 35/2024

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder Partei, die für den betreffenden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag eingebracht hat, welcher nicht zurückgewiesen wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsandt werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal berechtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
  2. (2)Absatz 2Wenn alle Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei der letzten Wahl zum Landtag in der betreffenden Gemeinde nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.Wenn alle Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Absatz eins, benennen, die bei der letzten Wahl zum Landtag in der betreffenden Gemeinde nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlbehörde auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

*) Fassung § 37 LWGLGBl.Nr. 23/2008 seit 10.06.2024 weggefallen., 34/2018, 35/2024

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten