Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wenn alle Beisitzer einer Wahlkommission für Gehunfähige aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die Wahlkommission begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei der letzten Wahl zum Landtag in der betreffenden Gemeinde nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der Wahlkommission auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.
(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 34/2018, 35/2024
(2) Wenn alle Beisitzer einer Wahlkommission für Gehunfähige aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die Wahlkommission begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei der letzten Wahl zum Landtag in der betreffenden Gemeinde nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der Wahlkommission auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.
(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 34/2018, 35/2024