§ 41 LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Der Name jedes Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter Beisetzung der Zahl, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses beim Namen des Wählers vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (§ 6 Abs. 2 lit. a), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.

*) Fassung § 41 LWGLGBl.Nr. 23/2008 seit 10.06.2024 weggefallen., 35/2024

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Der Name jedes Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter Beisetzung der Zahl, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses beim Namen des Wählers vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (§ 6 Abs. 2 lit. a), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.

*) Fassung § 41 LWGLGBl.Nr. 23/2008 seit 10.06.2024 weggefallen., 35/2024

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten