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(2) Sofern es sich um einen Wähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 6 Abs. 1 und 2 lit. a), ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (§ 6 Abs. 2 lit. a), so sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024
(2) Sofern es sich um einen Wähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 6 Abs. 1 und 2 lit. a), ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (§ 6 Abs. 2 lit. a), so sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024