§ 1 Oö. Gt-VG 2006 Zielsetzung, Anwendungsbereich

Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Ziel dieses Landesgesetzes sind Maßnahmen der Vorsorge, um

1.

das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern,

2.

die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologischer Landbauökologische/biologische pflanzliche Erzeugung im Sinn der Verordnung (EWGEG) Nr. 2092834/912007 betrieben werden kann und,

3.

wildwachsende Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten. und

4.

im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht, soweit der Anbau von GVO zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung in geschlossenen Systemen im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2004BGBl. I Nr. 35/2015, erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 07.07.2006 bis 31.08.2015

(1) Ziel dieses Landesgesetzes sind Maßnahmen der Vorsorge, um

1.

das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern,

2.

die Möglichkeit sicherzustellen, dass auf landwirtschaftlichen Kulturflächen ökologischer Landbauökologische/biologische pflanzliche Erzeugung im Sinn der Verordnung (EWGEG) Nr. 2092834/912007 betrieben werden kann und,

3.

wildwachsende Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten. und

4.

im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht, soweit der Anbau von GVO zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung in geschlossenen Systemen im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2004BGBl. I Nr. 35/2015, erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

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