§ 2 Oö. Gt-VG 2006 Begriffsbestimmungen

Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.

GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 i. V.m. Z 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2004BGBl. I Nr. 35/2015, oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, soweit sie gentechnikrechtlich zugelassen wurden;

2.

Gentechnikrechtliche Zulassung: schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13. März 2015, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 18301829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl.NrABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 24 1;

3.

Anbau: ein bewusstes und gewolltes Ausbringen von Saat- oder Pflanzgut;

4.

Ökologischer LandbauÖkologisch/biologische pflanzliche Erzeugung: Landbau,Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Art. 12 der in Entsprechung der BestimmungenVerordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24, ABl. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl.NrNr. L 198189 vom 2220. Juli 19912007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission, ABl.Nr. L 122 vom 26. April 2004, S. 10, betrieben wird.;

5.

Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen; diese können beispielsweise betreffen:

a)

umweltpolitische Ziele;

b)

Stadt- und Raumordnung;

c)

Bodennutzung;

d)

sozioökonomische Auswirkungen;

e)

Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG;

f)

agrarpolitische Ziele;

g)

öffentliche Ordnung.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 07.07.2006 bis 31.08.2015

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.

GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 i. V.m. Z 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2004BGBl. I Nr. 35/2015, oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, soweit sie gentechnikrechtlich zugelassen wurden;

2.

Gentechnikrechtliche Zulassung: schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015, ABl. Nr. L 68 vom 13. März 2015, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 18301829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl.NrABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 24 1;

3.

Anbau: ein bewusstes und gewolltes Ausbringen von Saat- oder Pflanzgut;

4.

Ökologischer LandbauÖkologisch/biologische pflanzliche Erzeugung: Landbau,Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Art. 12 der in Entsprechung der BestimmungenVerordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24, ABl. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl.NrNr. L 198189 vom 2220. Juli 19912007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission, ABl.Nr. L 122 vom 26. April 2004, S. 10, betrieben wird.;

5.

Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen; diese können beispielsweise betreffen:

a)

umweltpolitische Ziele;

b)

Stadt- und Raumordnung;

c)

Bodennutzung;

d)

sozioökonomische Auswirkungen;

e)

Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG;

f)

agrarpolitische Ziele;

g)

öffentliche Ordnung.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten