Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:
1. | GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 i. V.m. Z 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, | |||||||||
2. | Gentechnikrechtliche Zulassung: schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, | |||||||||
3. | Anbau: ein bewusstes und gewolltes Ausbringen von Saat- oder Pflanzgut; | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. | Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen; diese können beispielsweise betreffen: | |||||||||
a) | umweltpolitische Ziele; | |||||||||
b) | Stadt- und Raumordnung; | |||||||||
c) | Bodennutzung; | |||||||||
d) | sozioökonomische Auswirkungen; | |||||||||
e) | Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG; | |||||||||
f) | agrarpolitische Ziele; | |||||||||
g) | öffentliche Ordnung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 111/2015) |
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:
1. | GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 i. V.m. Z 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, | |||||||||
2. | Gentechnikrechtliche Zulassung: schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, | |||||||||
3. | Anbau: ein bewusstes und gewolltes Ausbringen von Saat- oder Pflanzgut; | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. | Öffentliche Interessen: zwingende Gründe, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen; diese können beispielsweise betreffen: | |||||||||
a) | umweltpolitische Ziele; | |||||||||
b) | Stadt- und Raumordnung; | |||||||||
c) | Bodennutzung; | |||||||||
d) | sozioökonomische Auswirkungen; | |||||||||
e) | Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG; | |||||||||
f) | agrarpolitische Ziele; | |||||||||
g) | öffentliche Ordnung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 111/2015) |