§ 49a LWG (weggefallen)

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind§ 49a LWG seit 11.06.2024 weggefallen. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(2) Wahlkarten, die einen Mangel nach Abs. 1 aufweisen, sind auszuscheiden.

(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

c)

die Zahl der brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten,

d)

die Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

e)

die Zahl der einzubeziehenden brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 45a Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 51 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, unter Verschluss beizufügen.

(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 45a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019

Stand vor dem 11.06.2024

In Kraft vom 03.04.2019 bis 11.06.2024
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind§ 49a LWG seit 11.06.2024 weggefallen. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(2) Wahlkarten, die einen Mangel nach Abs. 1 aufweisen, sind auszuscheiden.

(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

c)

die Zahl der brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten,

d)

die Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

e)

die Zahl der einzubeziehenden brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 45a Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 51 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, unter Verschluss beizufügen.

(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 45a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019

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