§ 49a LWG (weggefallen)

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
    1. a)Litera adie Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde.die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 45 a, Absatz 2, zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde.
  2. (2)Absatz 2Wahlkarten, die einen Mangel nach Abs. 1 aufweisen, sind auszuscheiden.Wahlkarten, die einen Mangel nach Absatz eins, aufweisen, sind auszuscheiden.
  3. (3)Absatz 3Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
  2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
  3. c)Litera cdie Zahl der brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten,
  4. d)Litera ddie Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
  5. e)Litera edie Zahl der einzubeziehenden brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 45a Abs. 5 § 49a LWGeine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden seit 11.06.2024 weggefallen. Der § 51 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß Paragraph 45 a, Absatz 5, eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der Paragraph 51, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.

  1. (4)Absatz 4Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, unter Verschluss beizufügen.Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Absatz 2, ausgeschieden wurden, unter Verschluss beizufügen.
  2. (5)Absatz 5Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 45a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (Paragraph 45 a, Absatz 5,) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019

Stand vor dem 11.06.2024

In Kraft vom 03.04.2019 bis 11.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
    1. a)Litera adie Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde.die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 45 a, Absatz 2, zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde.
  2. (2)Absatz 2Wahlkarten, die einen Mangel nach Abs. 1 aufweisen, sind auszuscheiden.Wahlkarten, die einen Mangel nach Absatz eins, aufweisen, sind auszuscheiden.
  3. (3)Absatz 3Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
  2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
  3. c)Litera cdie Zahl der brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten,
  4. d)Litera ddie Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
  5. e)Litera edie Zahl der einzubeziehenden brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 45a Abs. 5 § 49a LWGeine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden seit 11.06.2024 weggefallen. Der § 51 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß Paragraph 45 a, Absatz 5, eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der Paragraph 51, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.

  1. (4)Absatz 4Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, unter Verschluss beizufügen.Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Absatz 2, ausgeschieden wurden, unter Verschluss beizufügen.
  2. (5)Absatz 5Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 45a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (Paragraph 45 a, Absatz 5,) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019

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