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(2) Wahlkarten, die einen Mangel nach Abs. 1 aufweisen, sind auszuscheiden.
(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese hat jedenfalls zu enthalten:
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Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 45a Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 51 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, unter Verschluss beizufügen.
(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 45a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019
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(2) Wahlkarten, die einen Mangel nach Abs. 1 aufweisen, sind auszuscheiden.
(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese hat jedenfalls zu enthalten:
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Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 45a Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 51 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, unter Verschluss beizufügen.
(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 45a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019