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(1) Die gemäß § 56 Abs. 3 verbliebenen Restmandate sind von der Landeswahlbehörde zu vergeben (zweites EmittlungsverfahrenErmittlungsverfahren).
(2) Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten haben nur jene Parteien, die einen Landeswahlvorschlag eingebracht und
a) | wenigstens in einem der Wahlbezirke gemäß § 56 ein Mandat (Grundmandat) oder | |||||||||
b) | 5 |
erreicht haben.
(3) Die Landeswahlbehörde hat auf Grundaufgrund der ihr gemäß § 58 Abs. 6 übermittelten Niederschriften der Bezirkswahlbehörden festzustellen:
a) | die Zahl der insgesamt zu vergebenden Restmandate, | |||||||||
b) | die Zahl der auf die anspruchsberechtigten Parteien (Abs. 2) entfallenden Reststimmen (Reststimmensummen). |
(4) Die zu vergebenden Restmandate sind auf die anspruchsberechtigten Parteien nach Maßgabe der Abs. 5 bis 7 zu verteilen.
(5) Die Reststimmensummen (Abs. 3 lit. b) werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Reststimmensumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen.
(6) Die gemäß Abs. 5 angeschriebenen Reststimmensummen und Teilzahlen werden, bei der größten Reststimmensumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der insgesamt zu vergebenden Restmandate erreicht ist.
(7) Jede Partei erhält so viele Restmandate, wie ihre Reststimmensumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 6 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Restmandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(8) Die auf eine Partei gemäß Abs. 7 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge des kundgemachten Landeswahlvorschlages zuzuweisen. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der im vorigen Satz bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder für den Fall, daßdass ein der Partei im zweiten Ermittlungsverfahren zugewiesenes Mandat frei wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012
(1) Die gemäß § 56 Abs. 3 verbliebenen Restmandate sind von der Landeswahlbehörde zu vergeben (zweites EmittlungsverfahrenErmittlungsverfahren).
(2) Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten haben nur jene Parteien, die einen Landeswahlvorschlag eingebracht und
a) | wenigstens in einem der Wahlbezirke gemäß § 56 ein Mandat (Grundmandat) oder | |||||||||
b) | 5 |
erreicht haben.
(3) Die Landeswahlbehörde hat auf Grundaufgrund der ihr gemäß § 58 Abs. 6 übermittelten Niederschriften der Bezirkswahlbehörden festzustellen:
a) | die Zahl der insgesamt zu vergebenden Restmandate, | |||||||||
b) | die Zahl der auf die anspruchsberechtigten Parteien (Abs. 2) entfallenden Reststimmen (Reststimmensummen). |
(4) Die zu vergebenden Restmandate sind auf die anspruchsberechtigten Parteien nach Maßgabe der Abs. 5 bis 7 zu verteilen.
(5) Die Reststimmensummen (Abs. 3 lit. b) werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Reststimmensumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen.
(6) Die gemäß Abs. 5 angeschriebenen Reststimmensummen und Teilzahlen werden, bei der größten Reststimmensumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der insgesamt zu vergebenden Restmandate erreicht ist.
(7) Jede Partei erhält so viele Restmandate, wie ihre Reststimmensumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 6 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Restmandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(8) Die auf eine Partei gemäß Abs. 7 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge des kundgemachten Landeswahlvorschlages zuzuweisen. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der im vorigen Satz bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder für den Fall, daßdass ein der Partei im zweiten Ermittlungsverfahren zugewiesenes Mandat frei wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012