§ 1 Oö. VOLV-LF (weggefallen)

Verordnung - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem landVOLV- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen, für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnenLF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.2019
§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem landVOLV- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen, für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnenLF seit 31.12.2019 weggefallen.

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