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Expositionsgrenzwert
(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1Oö. Für HandVOLV-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s²;
2LF seit 31.12.2019 weggefallen. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s²;
3. Für gehörgefährdenden Lärm: LA,HX,8h = 85 dB bzw. LC,peak =
137 dB (entspricht: ppeak = 140 Pa);
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(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z. 3) und den Expositionsgrenzwert (Abs. 1 Z. 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
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(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeberinnen und Dienstgeber
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Expositionsgrenzwert
(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
1Oö. Für HandVOLV-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s²;
2LF seit 31.12.2019 weggefallen. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s²;
3. Für gehörgefährdenden Lärm: LA,HX,8h = 85 dB bzw. LC,peak =
137 dB (entspricht: ppeak = 140 Pa);
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(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z. 3) und den Expositionsgrenzwert (Abs. 1 Z. 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
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(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeberinnen und Dienstgeber
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