§ 4 Oö. VOLV-LF (weggefallen)

Verordnung - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 4

Auslösewert

(1) Die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen im Abs. 4 angeführten Auslösewert überschreitenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der im Abs. 4 angeführten Auslösewert für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 12/2010)

(3) Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der im Abs. 4 angeführten Auslösewert für Lärm überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Auslösewerte betragen:

1. Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s²;

2. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s²;

3. Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak =

135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2019
§ 4

Auslösewert

(1) Die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen im Abs. 4 angeführten Auslösewert überschreitenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der im Abs. 4 angeführten Auslösewert für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 12/2010)

(3) Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der im Abs. 4 angeführten Auslösewert für Lärm überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Auslösewerte betragen:

1. Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s²;

2. Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s²;

3. Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. LC,peak =

135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).

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