Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Grenzwerte für bestimmte Räume
(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach AbsOö. 2 ZVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen.
(2) Bei Lärm in Räumen nach Z. 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.
Grenzwerte für bestimmte Räume
(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach AbsOö. 2 ZVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen.
(2) Bei Lärm in Räumen nach Z. 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.