§ 5 Oö. VOLV-LF (weggefallen)

Verordnung - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 5

Grenzwerte für bestimmte Räume

(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Abs. 2 ZVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen.

(2) Bei Lärm in Räumen nach Z. 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:

1.

LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;

2.

LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;

3.

LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.

(3) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.2019
§ 5

Grenzwerte für bestimmte Räume

(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Abs. 2 ZVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen.

(2) Bei Lärm in Räumen nach Z. 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:

1.

LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;

2.

LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;

3.

LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.

(3) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.

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