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Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
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(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
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(3) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 6 und 7 Oö. Landarbeitsordnung 1989 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweistVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
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(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
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(3) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 77 Abs. 6 und 7 Oö. Landarbeitsordnung 1989 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung auf Grund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich auf Grund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder auf Grund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweistVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.